12 research outputs found

    Netzneutralität: Regulierungsbedarf?

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    In principle, all data on the Internet have so far been transmitted on the basis of best-effort, i.e. equally and without change, regardless of content, service, application, origin or destination. Quality of Service (QoS) has not been excluded, but has instead generally been limited to the access network of the Internet Service Provider (access-ISP) (IPTV, VoIP etc.). Now, the ISPs plan to offer such a QoS on the Internet as well by means of various prioritised transport groups. These QoS transport groups are not supposed to displace, but rather to complement the best effort area (QoS and best effort). Hereby the ISP first expect to participate more in the added value of the Internet. Secondly, the problems caused by the bottleneck for time-critical services and other forms of QoS (IPTV, VoIP, gaming etc.) are to be eliminated. Thirdly, various transport groups and various groups of products (IPTV, VOD, interactive services such as gaming etc.) characterised by specific technical features of performance and features of quality are to be composed and marketed by the ISP to the content provider, to the service provider and to the consumer. In order to guarantee such QoS on the Internet, the ISP have to agree on crossnetwork technical standards for QoS. --

    Peter Selmer zum 75. Geburtstag

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    Das neue System der Beschaffung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durch die Rentenversicherung | § 15 SGB VI auf dem Prüfstand des (EU-)Wettbewerbs- und Verfassungsrechts

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    Die Beschaffung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wurde durch den neuen § 15 SGB VI zum 1. Juli 2023 grundlegend reformiert. Seither gilt ein mehrstufiges System aus Zulassung der Rehabilitationskliniken, Belegungsvertrag, Belegungsentscheidung und Vergütung. Sämtliche Beschaffungsstufen werden von der DRV Bund durch verbindliche Entscheidungen gesteuert.Dieses neue Beschaffungssystem verstößt gegen das Wettbewerbsrecht der Europäischen Union und ist deshalb unwirksam. Das Unionsrecht (Art. 106 Abs. 1 AEUV), aber auch das nationale Kartellrecht (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB) und das Verfassungsrecht (Art. 12 Abs. 1 GG) verlangen eine Trennung von hoheitlichen Befugnissen und unternehmerischen Funktionen der Rentenversicherungsträger. Anderenfalls ist die gebotene Gleichbehandlung (Nichtdiskriminierung) der Rehabilitationskliniken freigemeinnütziger und privater Träger mit den Rehabilitationskliniken der Rentenversicherungsträger bei der Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht gewährleistet.Dieses Trennungsprinzip ist verletzt. Denn die Rentenversicherungsträger nehmen hoheitliche Zulassungs-, Belegungs- und Vergütungsaufgaben wahr und sind gleichzeitig unternehmerisch mit eigenen Rehabilitationseinrichtungen auf dem Markt der Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation tätig. Freigemeinnützige und private Rehabilitationskliniken werden auf allen Stufen der Beschaffung gegenüber den Kliniken der Rentenversicherungsträger diskriminiert. Das gilt insbesondere für die Belegungsentscheidungen der Rentenversicherungsträger, weil hierdurch systematisch eigene Kliniken gegenüber freigemeinnützigen und privaten Kliniken begünstigt werden

    Entgeltregulierung im Eisenbahnsektor

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    Im Gegensatz zu anderen Netzwirtschaften steckt die Entgeltregulierung im Eisenbahnsektor noch "in den Kinderschuhen". Pionierarbeit ist notwendig. Der Verfasser leuchtet den de lege lata bestehenden Rechtsrahmen für die Entgeltregulierung im Eisenbahnbereich aus. Das geltende Recht gewährt den Eisenbahninfrastrukturunternehmen bei der Festlegung der Trassenpreise einen erheblichen Gestaltungsspielraum, der sich zwischen den sogenannten Vollkosten und den (Grenz-)Kosten bewegt, die unmittelbar aufgrund der Zugfahrt anfallen. Hubertus Gersdorf geht weiter der Frage nach, ob es sich empfiehlt, die in anderen Netzwirtschaften geltenden Regulierungsmaßstäbe de lege ferenda in das Eisenbahnrecht zu implementieren. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen aufgrund des intermodalen Wettbewerbs mit anderen Verkehrsträgern nicht wie ein Monopolist verhalten kann. Deshalb verbieten sich vorschnelle Adaptionen der in anderen Regulierungsregimes geltenden Prinzipien

    Fehlverständnis des Neutralitätsgebots für den Staat

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    Der 2. Senat des BVerfG hat mit Beschluss vom 14. Januar 2020 entschieden, dass ein Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen bei bestimmten Tätigkeiten verfassungsgemäß ist. Damit verkennt das BVerfG das verfassungsrechtliche Neutralitätsgebot für den Staat, das ein Identifizierungsverbot ist. Das BVerfG bringt das Neutralitätsgebot in Stellung, das jedoch tatbestandlich keine Anwendung findet. Die Schranke für die Religionsausübung für Staatsbedienstete findet sich vielmehr im verfassungsrechtlichen Mäßigungsgebot, das ein generelles Kopftuchverbot nicht rechtfertigen kann.</p
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